Das musst du wissen:
- Beim Tätowieren bringen wir Tattoo-Farbe mit Nadeln in deine zweite Hautschicht, die so genannte Dermis, ein. Dabei wird deine Haut verletzt. Dies ist schmerzhaft. Tätowieren erfüllt deshalb den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Mit der Unterschrift unter diese Einwilligungserklärung willigst du in die Körperverletzung durch Tätowieren ein.
- Da Tätowieren schmerzhaft ist, kann es von dir zu ruckartigen, für die Tätowiererin/den Tätowierer unvorhersehbaren Bewegungen kommen. Trotz Fixierung durch Druck und anspannen der Hautpartie kann die Tätowiererin/Tätowierer deine Körper- und Reflexreaktionen nicht vollständig verhindern, allenfalls versuchen, diese zu minimieren. In seltenen Fällen kann die Qualität des Tattoos dadurch beeinflusst werden. Insbesondere kann die Nadelführung unter Umständen nicht gleichmäßig und exakt erfolgen, so dass es zu Unregelmäßigkeiten in der Linienführung kommen kann.
- Das Ergebnis eines fertigen Tattoos hängt ganz wesentlich von deiner Haut-Beschaffenheit ab. Bei Farbe und/oder Form des Tattoos kann es zu leichten Abweichungen zwischen Vorlage und fertigem Tattoo kommen. Auch altert ein Tattoo, weil es sich in lebendem Gewebe befindet. Dieser Alterungsprozess ist von Köperstelle zu Körperstelle und je nach Hauttyp unterschiedlich. Er wird vor allem durch starke Sonneneinstrahlung, wie z.B. häufigen Sonnenbädern, Tätigkeiten im Freien etc. beschleunigt und verstärkt. Dadurch kann z. B. die Tattoo-Farbe verblassen. Auch können die Konturen unscharf werden. Dem Alterungsprozess kannst du mit Verzicht auf ausgiebige Sonnenbäder und mit guter Haut-Pflege entgegenwirken. Er kann aber nicht vollständig verhindert werden.
- In ungewöhnlichen Fällen ist die Fähigkeit der Haut, Farbpigmente aufzunehmen, aufgrund der Hautbeschaffenheit eingeschränkt. Solche Fälle sind vorher leider nicht zu erkennen und machen es deshalb schwierig, ein ästhetisch zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. Achtung: Begünstigende Faktoren für eine solche Hautbeschaffenheit sind unter anderem erhebliche UV-Einstrahlung (häufige Solarium-Besuche u.Ä.) sowie Steroid-Missbrauch.
- Wenn du eine Über-Tätowierung eines alten Tattoos („Cover-Up“ bzw. „Blast-Over“) möchtest, müssen wir dich darauf hinweisen, dass im Vorfeld weder vorherzusagen ist, ob eine Überdeckung deines alten Tattoos überhaupt und ggfls. mit welchem Zeit- und Arbeitsaufwand zu erzielen ist. Wir können auch nicht ausschließen, dass es zu Wechselwirkungen mit der bereits früher eingebrachten Tattoo-Farbe deines zu überdeckenden, alten Tattoos kommt.
- Wurde auf deiner Tattoo-Stelle bereits ein altes Tattoo entfernt oder aufgehellt, besteht die besondere Gefahr, dass das Ergebnis des danach neu zu stechenden Tattoos von dem von dir gewünschten Ergebnis abweicht. Deine Haut kann in ihrer Farbaufnahme durch das vorherige Tattoo bzw. dessen Entfernung/Aufhellung in ihrer Farbaufnahme beeinträchtigt sein oder durch die beschriebenen Behandlungen jetzt besonders stark zur Narbenbildung neigen. Das Gleiche gilt für das Tätowieren von Dehnungsstreifen oder Narben.
- Trotz größter Sorgfalt, Hygiene und erprobten Techniken sowie Arbeitsmaterialien kann es in seltenen Fällen während oder nach dem Tätowieren zu Nebenwirkungen und/oder Komplikationen kommen, wie z.B.:
- Lichtempfindlichkeit der Tattoo-Stelle;
- Nässen, leichtes Nachbluten der Tätowierung;
- Rötungen, Juckreiz, Anschwellen der Haut;
- Kreislaufprobleme, Schüttelfrost;
- leichte Narbenbildung;
- unbeabsichtigte Farbverläufe („Blow-Out“);
- Keloide und/oder Sarkoidosen;
- nicht-allergische Fremdkörperreaktionen.
In äußerst seltenen Fällen kann es trotz größter Sorgfalt bei Hygiene und Sauberkeit, vor allem durch unsachgemäße Nachbehandlung des Tattoos, zu Infektionen und/oder Keimverschleppungen kommen. Auch wurden in seltenen Fällen Unverträglichkeiten (z.B. Allergien) gegen einzelne Farben beobachtet. Sollte ein solcher Fall eintreten, bitten wir dich darum, uns dies sofort mitzuteilen und bei erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens unverzüglich eine Ärztin/einen Arzt zu konsultieren.
Achtung: Durch § 52 Abs. 2 SGB V ist es möglich, dass gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Komplikation von ihrer Krankenversicherung in Regress genommen werden können. Dies bedeutet, dass du u. U. Teile der oder die gesamten Kosten der Heilbehandlung in Folge solcher Komplikationen nachträglich selbst tragen musst.